Verbüßung zunächst angetretener Haftstrafe nach einem Jahr ausgesetzt
Der Kläger im konkreten Fall machte vor dem Sozialgericht Köln erfolgreich SGB-II-Leistungen für die Dauer einer stationären Drogenentwöhnungstherapie geltend. Hierfür war die Verbüßung seiner zunächst angetretenen Haftstrafe nach einem Jahr ausgesetzt worden. Auf die Berufung des beklagten Jobcenters hat das LSG nun das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Freiheitsentziehung im Entzug fortgesetzt
Der Kläger sei während des siebenmonatigen Aufenthalts in der Fachklinik zur Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung und zur anschließenden Adaption von Grundsicherungsleistungen nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen gewesen. Denn er habe seinen Aufenthalt in einer JVA zur Vollstreckung einer Strafe, also in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung, durch seinen Wechsel in die Fachklinik beziehungsweise Adaptionseinrichtung nicht beendet, sondern fortgesetzt.
Zeit des Aufenthaltes werde auf die Strafhaft angerechnet
Der Kläger habe sich in diesen beiden Einrichtungen aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft verfügten Zurückstellung der Strafvollstreckung zwecks Durchführung einer Therapie nach dem Betäubungsmittelgesetz aufgehalten. Die Zeit des dortigen Aufenthaltes werde auf die Strafhaft angerechnet. Die vorläufige Herausnahme aus dem Vollzug stelle keine Aussetzung der Strafvollstreckung dar beziehungsweise beende diese nicht. Mithin handele es sich auch bei der Fachklinik und der Adaptionseinrichtung um Einrichtungen zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung.
Grundsätzlich nach dem SGB XII leistungsberechtigt
Während seines Aufenthaltes in der JVA sei der Kläger grundsätzlich nach dem SGB XII leistungsberechtigt gewesen. Da er weiterhin in seiner Lebensführung vollständig kontrolliert worden sei und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe, erweise sich das Leistungssystem des SGB XII auch auf die Situation des Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung angepasster als dasjenige des SGB II.