Volkswagen hat im Rechtsstreit um eine mögliche Doppelbestrafung im Dieselskandal einen Teilerfolg erzielt. Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur eingestuft werden, sei der Grundsatz "ne bis in idem" grundsätzlich anwendbar, so der EuGH.
Mehr lesenVolkswagen kann in Italien nicht wegen "Dieselgate" sanktioniert werden, nachdem das Unternehmen in Deutschland sanktioniert worden ist, wenn zwischen den Sanktionsverfahren beider Staaten keine ausreichende Koordinierung erfolgt ist. Dies stellt der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Campos Sánchez-Bordona unter Verweis auf den Grundsatz "ne bis in idem" klar.
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