Donnerstag, 1.6.2023
Geldwerter Vorteil für PKW-Nutzung kein Teil des pfändbaren Einkommens

Zur Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens sind Geld- und Sachleistungen nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen. Nicht einbezogen wird dabei laut Bundesarbeitsgericht der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des PKW auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sogenannte 0,03%-Regelung).

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