Mittwoch, 1.11.2023
D&O-Versicherung: Geschäftsführer muss sich von seinem Versicherer nicht "vernehmen" lassen

Der vorläufige Strafrechtsschutz aus einer D&O-Versicherung ist nicht davon abhängig, dass der Geschäftsführer gegenüber seiner Assekuranz umfassende Angaben zur Tat macht. Die Unterrichtungspflichten sind laut OLG Hamm begrenzt. Bei einer Verurteilung könnten Leistungen schließlich zurückgefordert werden. 

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