D&O-Versicherung: Geschäftsführer muss sich von seinem Versicherer nicht "vernehmen" lassen

Der vorläufige Strafrechtsschutz aus einer D&O-Versicherung ist nicht davon abhängig, dass der Geschäftsführer gegenüber seiner Assekuranz umfassende Angaben zur Tat macht. Die Unterrichtungspflichten sind laut OLG Hamm begrenzt. Bei einer Verurteilung könnten Leistungen schließlich zurückgefordert werden. 

Gegen die beiden Geschäftsführer einer GmbH war bereits 2014 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Vorgeworfen wurde ihnen die Durchführung eines Umsatzsteuerkarussells durch Lieferung von Waren an Scheinfirmen. Sie erfuhren zwei Jahre später durch eine Durchsuchung und die Verhaftung eines der Geschäftsführer von den Ermittlungen. Die GmbH hatte für ihre Unternehmensleitung eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abgeschlossen, die auch einen Strafrechtsschutz für anfallende Verteidigungskosten enthielt. Dieser galt vorläufig bei Bestreiten einer wissentlichen Pflichtverletzung – unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Nachweis des Gegenteils durch "rechtskräftige gerichtliche Entscheidung". Obwohl der Versicherer dem nicht inhaftierten Manager zunächst Deckungszusage erteilt hatte, weigerte er sich, die erste Rechnung seiner Verteidiger von mehr als 15.000 Euro zu bezahlen. Er berief sich unter anderem darauf, der Geschäftsführer habe Versicherungsobliegenheiten verletzt, weil er sich ihm gegenüber nicht eingelassen, ihm keine Einsicht in die Strafverfahrensakte ermöglicht und keinen Einblick in die Verteidigerhandakte gestattet habe. 

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 13.07.2023 – 20 U 64/22) gab der Deckungsklage statt. Die Kosten der Strafverteidigung hatten sich zwischenzeitlich um weitere 140.000 Euro erhöht: Die 530 Seiten umfassende Anklage gegen den nicht inhaftierten Geschäftsführer war erst nach der Intervention eines OLG-Strafsenats zugelassen worden.

OLG: Versicherter muss nicht seine "Überführung" ermöglichen

Die Einwände der Assekuranz wies das OLG sämtlich zurück. So könne der Versicherer sich nicht auf eine Leistungsfreiheit wegen wissentlicher Pflichtverletzung berufen. Im Rahmen des Deckungsprozesses sei mit Blick auf die versprochene Leistung nur entscheidend, dass der Geschäftsführer die Tat bestreite. Dann müssten die Kosten der Verteidigung zunächst übernommen werden und könnten gegebenenfalls nach einer Verurteilung zurückgefordert werden.

Da vorerst die Frage der wissentlichen Pflichtverletzung, so die Hammer Richter, keine Rolle spielt, könne der Versicherer auch nicht verlangen, umfassend und wahrheitsgemäß über das Verfahren unterrichtet zu werden. Er finanziere lediglich die Strafverteidigung. Zum erlaubten Verteidigungsverhalten gehörten auch das Schweigen oder unwahre Angaben des Angeklagten. Der 20. Zivilsenat betonte, dass der Geschäftsführer nicht verpflichtet war, seiner Versicherung seine  eigene "Überführung" im Deckungsprozess zu ermöglichen. Deshalb hätte er durch seine Weigerung, sich in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht zur Tat "vernehmen" zu lassen, keine Obliegenheit verletzt. Entsprechend habe die Assekuranz auch keinen Anspruch auf die Ermittlungsakte oder die Handakten der Verteidiger gehabt – zumal dann die Gefahr einer Beschlagnahme durch die Strafverfolger bestehe. Der Zugriff auf Unterlagen der Versicherungen ist, wie das OLG hervorhebt, mittlerweile gängige Praxis in der Strafverfolgung.

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2023 - 20 U 64/22

Redaktion beck-aktuell, Michael Dollmann, 1. November 2023.