Ein vermeintlich selbstständiger "Crowdworker" kann in Wirklichkeit Angestellter sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht heute entschieden. Dem siegreichen Kläger dürfte das allerdings wenig nützen: Die obersten Arbeitsrichter erklärten dessen Kündigung durch die Internet-Plattform, die ihm Aufträge vermittelt hatte, für rechtmäßig. Auch eine üppige Nachzahlung kann er für das Ende seiner früheren Tätigkeit wohl nicht erwarten.
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