Dienstag, 1.12.2020
BAG: Crowdworker kann in Wirklichkeit Arbeitnehmer sein
Ein vermeintlich selbstständiger "Crowdworker" kann in Wirklichkeit Angestellter sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht heute entschieden. Dem siegreichen Kläger dürfte das allerdings wenig nützen: Die obersten Arbeitsrichter erklärten dessen Kündigung durch die Internet-Plattform, die ihm Aufträge vermittelt hatte, für rechtmäßig. Auch eine üppige Nachzahlung kann er für das Ende seiner früheren Tätigkeit wohl nicht erwarten. Mehr lesen