Mittwoch, 10.6.2020
BVerfG verweist Klagen gegen außer Kraft getretene Corona-Verbote an Verwaltungsgerichte

Auch zur nachträglichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Verbote in den Corona-Verordnungen der Länder darf nicht sogleich Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Vielmehr muss zunächst der Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle erschöpft werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 03.06.2020 klargestellt. Das gelte auch dann, wenn vorher ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt worden war.

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