Ein für die Bundeswehr tätiger landeskundlicher Berater und Übersetzer ist nicht selbstständig tätig und unterliegt regelmäßig der Sozialversicherungspflicht. Denn die Bundeswehr bestimme Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit sowie die Art ihrer Ausführung, so das LSG Nordrhein-Westfalen.
Mehr lesen