Bundeswehr-Berater ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig

Ein für die Bundeswehr tätiger landeskundlicher Berater und Übersetzer ist nicht selbstständig tätig und unterliegt regelmäßig der Sozialversicherungspflicht. Denn die Bundeswehr bestimme Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit sowie die Art ihrer Ausführung, so das LSG Nordrhein-Westfalen.

Ein als landeskundlicher Berater und Übersetzer für die Bundeswehr tätiger Mann war in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert. Nach einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger im Jahr 2016 meldete die Bundeswehr ihn rückwirkend zum 01.11.2014 zur Sozialversicherung an. Für die davorliegende Zeit beantragte der Mann 2019, dass die Bundeswehr ihm Beitragszuschüsse zur GKV nachzahlt. Die Bundesrepublik lehnte dies ab. Der Bundeswehrbeschäftigte klagte – ohne Erfolg.

Dem Grunde nach stehe ihm der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen nach § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V allerdings zu, so das LSG (Urteil vom 06.09.2023 – L 10 KR 259/22). Er sei nicht selbstständig tätig und nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltsgrenze versicherungsfrei gewesen. Es überwögen die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.

Der Mann sei in den Betrieb eines Fernmeldeaufklärungsabschnitts beziehungsweise eines Bataillons Elektronische Kampfführung eingegliedert und dabei weisungsabhängig gewesen. Die Bundeswehr habe ihm Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung der Tätigkeit in wesentlichen Punkten vorgegeben. So sortiere die Bundeswehr die Übersetzungsaufträge nach Dringlichkeit vor und die landeskundlichen Berater müssten diese Reihenfolge beachten. Die Übersetzungstätigkeiten seien ausschließlich in einem festgelegten Sicherheitsbereich der Dienststelle nach den Vorgaben der Bundeswehr und unter Nutzung der von dieser zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu leisten. Nennenswerte Handlungsspielräume verblieben den Beratern dabei nicht.

Anspruch ist aber verjährt

Der Anspruch sei jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er Ende 2018 verjährt sei. Dass die Bundesrepublik sich auf die Verjährung berufen habe, sei nicht treuwidrig. Sie habe den Berater nicht davon abgehalten, seine Ansprüche auf Beitragszuschüsse zwischen der Betriebsprüfung Anfang 2016 und dem Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 geltend zu machen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beschäftigte hat Revision beim BSG eingelegt (B 12 KR 12/23).

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2023 - L 10 KR 259/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 22. Januar 2024.