Montag, 17.8.2020
Höchstaltersgrenze für Beamtenaufstieg nicht durch Verwaltungsvorschrift

Die Bewerbung eines Bundesbahnbeamten um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn darf nicht deswegen zurückgewiesen werden, weil der Beamte die in Verwaltungsvorschriften des Bundeseisenbahnvermögens und der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehene Altersgrenze von 58 Jahren überschritten hat. Eine solche Festlegung durch bloße Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung sei verfassungswidrig, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

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