Höchstaltersgrenze für Beamtenaufstieg nicht durch Verwaltungsvorschrift
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Die Bewerbung eines Bundesbahnbeamten um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn darf nicht deswegen zurückgewiesen werden, weil der Beamte die in Verwaltungsvorschriften des Bundeseisenbahnvermögens und der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehene Altersgrenze von 58 Jahren überschritten hat. Eine solche Festlegung durch bloße Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung sei verfassungswidrig, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Verstoß gegen grundrechtsgleiches Recht

Der Ausschluss älterer Beamter von der Möglichkeit des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn mit entsprechenden Beförderungsoptionen greife in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, so das Gericht. Danach sei über den Zugang zu öffentlichen Ämtern ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden. Zwar sei eine Beschränkung dieses Rechts durch die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze grundsätzlich denkbar. Dies bedürfe aber einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers, indem dieser die Grenze entweder selbst festlegt oder dem Verordnungsgeber eine hinreichend bestimmte Ermächtigung erteilt.

Bundesbeamtengesetz enthält keine Ermächtigung

Das sei in Bezug auf Bundesbeamte bislang nicht geschehen, merkt das VG Düsseldorf an. Für die in der Bundeslaufbahnverordnung enthaltene Regelung, dass die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg unter anderem voraussetzt, dass die Bewerber das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebe es keine spezifische Ermächtigung im Bundesbeamtengesetz. Die Festlegung einer Altersgrenze für Bundesbahnbeamte durch Verwaltungsvorschrift genüge ohnehin nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass Grundrechtsbeschränkungen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden dürfen. 

61-Jähriger zum Auswahlverfahren zuzulassen

Im zugrunde liegenden Fall war deshalb der Eilantrag eines 61-jährigen Bundesbahnbetriebsinspektors erfolgreich. Das VG Düsseldorf hat die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Auswahlverfahren für die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2020 - 10 L 1192/20

Redaktion beck-aktuell, 17. August 2020.

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