Filialunternehmen müssen in Filialen, in denen sie mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, Arbeitsschutzausschüsse einrichten, auch wenn sie den Arbeitsschutz im Unternehmen zentralisiert haben. Das BVerwG bestätigte eine behördliche Anordnung. Dabei befasste es sich mit dem Betriebsbegriff im Arbeitssicherheitsgesetz.
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