Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten sogenannten "engen Bestpreisklauseln" nicht mit dem Kartellrecht vereinbar sind. Buchungsportale dürfen ihren Partnerhotels damit nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger als über das Portal anzubieten.
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