Die Kirche veräußerte ein Grundstück. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sollte es dem Eigentümer verbieten, das Grundstück "kirchenunwürdig zu nutzen". Das ist laut OLG Nürnberg aber zu unbestimmt für eine Eintragung in das Grundbuch. Auch nachgelieferte Beispiele halfen nicht.
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