"Keine kirchenunwürdige Nutzung": Etwas genauer hätte es das Grundbuch gerne

Die Kirche veräußerte ein Grundstück. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sollte es dem Eigentümer verbieten, das Grundstück "kirchenunwürdig zu nutzen". Das ist laut OLG Nürnberg aber zu unbestimmt für eine Eintragung in das Grundbuch. Auch nachgelieferte Beispiele halfen nicht.

Für die katholische Kirche, die das Grundstück mit einem Kirchengebäude darauf verkaufte, sollte eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt werden, die es dem Eigentümer verbietet, das Grundstück "kirchenunwürdig zu nutzen". Das Grundbuchamt ließ aber wissen, dass die Formulierung viel zu unbestimmt sei. Auch eine nachgebesserte Fassung des Inhalts der Dienstbarkeit verhalf nicht zu einer Eintragung in das Grundbuch.

In der erweiterten Version wurde eine kirchenunwürdige Nutzung als kirchenfeindliche Betätigung definiert, die gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet ist, oder das Ansehen der Kirche und ihre Glaubens- und Sittenlehre bekämpfen oder herabsetzen soll oder kann. Konkretisiert wurde das in einem Katalog mit Beispielen für verbotene Nutzungen, etwa Bordelle, Spielotheken, Wettbüros und Diskotheken.

Die Kirche und der neue Eigentümer sahen der Bestimmtheit damit Genüge getan. Sie machten geltend, im Erbbaurecht reiche eine "kirchenfeindliche Betätigung" als sogenannter Heimfallgrund aus, der einen Anspruch auf Rückübertragung des Rechts auslöst. Und was die Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche anbetreffe, das könne man im Katechismus studieren.

Begriff der "kirchenfeindlichen Betätigung" hilft nicht weiter

Das OLG Nürnberg sah die Sache allerdings wie das Grundbuchamt (Beschluss vom 24.02.2025 - 15 W 200/25). Um ausreichend bestimmt zu sein, müsse der Inhalt einer Dienstbarkeit klar und verständlich sein. Das leiste auch die erweiterte Fassung nicht. Was eine "kirchenfeindliche Betätigung" sei, bleibe unklar. Das OLG bemüht das Onlinewörterbuch "Wiktionary", wonach kirchenfeindlich bedeute, "gegen die Kirche, der Kirche gegenüber ablehnend eingestellt" zu sein. Das gebe aber keinen Aufschluss darüber, welche konkreten Nutzungen verboten sein sollen. Zudem lasse sich kirchenfeindliches und kritisches Verhalten nicht eindeutig voneinander abgrenzen.

Das Argument, im Erbbaurecht genüge eine "kirchenfeindliche Betätigung" als Heimfallgrund, greift laut OLG nicht. Dort werde großzügiger verfahren, da anderenfalls der Heimfall entwertet würde. Bei Grund- und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten seien aber keine Abstriche bei der Bestimmtheit zu machen. Das OLG verweist auf die §§ 1018, 1090 Abs. 1 BGB, die einen besonderen Hinweis ("in einzelnen Beziehungen") auf den das gesamte Liegenschaftsrecht beherrschenden Grundsatz der Bestimmtheit enthielten.

Auch die weiteren Bestandteile der erweiterten Fassung brächten keine genügende Konkretisierung. Sie seien teils völlig vage, teils unterlägen sie dem Wandel. Der Beispielkatalog sei zwar präzise formuliert, aber es handele sich eben nur um Beispiele ("insbesondere"), sodass der Umfang der Dienstbarkeit offenbleibe.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2025 - 15 W 200/25

Redaktion beck-aktuell, hs, 20. März 2025.

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