Freitag, 28.1.2022
Verweis auf Kopien von Belegen oder Scans nur im Ausnahmefall

Ein Mieter kann vom Vermieter grundsätzlich Einsicht in die Originale der für eine Betriebskostenabrechnung notwendigen Belege verlangen, ohne ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. Ausnahmsweise schuldet der Vermieter laut Bundesgerichtshof nach den Grundsätzen von Treu und Glauben lediglich Kopien oder Scanprodukte der Unterlagen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliege, sei im Einzelfall zu entscheiden.

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