Die Neuregelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei vollstationärer Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten ist laut Bundesverwaltungsgericht unwirksam. Die Rechtsverordnung, welche die Beihilfefähigkeit zu Lasten der Berechtigten ändert, sei zwar nicht - wie die Vorinstanz angenommen hatte - wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unwirksam. Allerdings sei die Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz nicht hinreichend bestimmt.
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