Beihilfe-Regelung in Bremischer Beihilfeverordnung unwirksam

Die Neuregelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei vollstationärer Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten ist laut Bundesverwaltungsgericht unwirksam. Die Rechtsverordnung, welche die Beihilfefähigkeit zu Lasten der Berechtigten ändert, sei zwar nicht - wie die Vorinstanz angenommen hatte - wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unwirksam. Allerdings sei die Ermächtigungsgrundlage im Landesgesetz nicht hinreichend bestimmt.

Neuregelung geht zu Lasten der Beihilfeberechtigten

Die Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) enthielt in ihrer bis Ende Juni 2019 maßgeblichen Fassung eine Regelung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft (einschließlich der Investitionskosten der Einrichtung) aus Anlass einer vollstationären Pflege. Demnach hatten die Beamten und Versorgungsempfänger die Aufwendungen bis zur Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Dienst- und Versorgungsbezüge selbst zu tragen. Für den darüber hinausgehenden Betrag bestand ein Anspruch auf Beihilfe. Im Jahr 2019 wurde die Vorschrift ersetzt: Gemäß § 4j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO sind seitdem insbesondere Pflegenebenkosten beihilfefähig, sofern nach Abzug aller maßgeblichen Kosten von den Bruttobezügen nach dem Bremischen Beamtenbesoldungs- und Versorgungsgesetz höchstens ein nach bestimmten Parametern zu berechnender Selbstbehalt verbleibt.

OVG: Regelung verstößt gegen beamtenrechtliche Fürsorgepflicht 

Gegen diese Neuregelung wandte sich der Antragsteller mit seiner Normenkontrolle. Er trat 2003 in den Ruhestand und wurde 2018 zur Betreuung und Pflege vollstationär in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen. Er erhielt insoweit von der Antragsgegnerin unter anderem auch für die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten Beihilfeleistungen, die nach dem Inkrafttreten der vorgenannten Neuregelung um monatlich 236 Euro geringer ausfielen. Das OVG hat die angegriffene Vorschrift wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht für unwirksam erklärt. Dagegen legte die Antragsgegnerin Revision zum BVerwG ein - ohne Erfolg. Das BVerwG hat das vorinstanzliche Urteil bestätigt - wenn auch aus anderen Gründen. 

Änderung zu Lasten der Versorgungsempfänger grundsätzlich möglich 

Das Gericht führt aus, dass § 4j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO bereits den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verletzt, der wegen des Zusammenhangs der Beihilfe mit der den Beamten und Versorgungsempfängern lebenslang geschuldeten Alimentation auch im Beihilferecht gelte. Danach müsse der parlamentarische Landesgesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Dieser habe unter dem letztgenannten Gesichtspunkt grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, dass und in welchem Maße ein bestehender Beihilfestandard abgesenkt werden darf. Deshalb sei eine vom Verordnungsgeber zu Lasten jedenfalls eines Teils der Beamten und Versorgungsempfänger vorgenommene Änderung des Umfangs der bislang als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen nur wirksam, wenn sie auf einer hinreichend bestimmten Verordnungsermächtigung des parlamentarischen Landesgesetzgebers beruht.

Aber: Verordnungsermächtigung nicht hinreichend bestimmt

Schränke der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit - wie hier - unter Festlegung eines den Betroffenen verbleibenden Betrages ein, der zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in der jeweiligen Belastungssituation dienen soll, müssten aus einer gesetzlichen Grundlage zumindest auch die Parameter für die Berechnung dieses Betrages hinreichend klar hervorgehen. Diesen Anforderungen werde die im Bremischen Beamtengesetz (BremBG) enthaltene Regelung (§ 80 BremBG in der bis zum 31.05.2019 maßgeblichen Fassung) nicht gerecht. Ihr sei bereits nicht zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt ist, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten bei vollstationärer Pflege zu beschränken.

BVerwG, Urteil vom 11.08.2022 - 5 CN 1.21

Miriam Montag, 12. August 2022.