Die Nutzung einer Bilddatei von einem fremden Ausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr ist strafbar. In Zeiten des digitalen Rechtsverkehrs sei dies bereits geeignet, um den Vertragspartner über die Identität zu täuschen. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des 4. Strafsenats die bisherige Rechtsprechung zu § 281 StGB mit Beschluss vom 21.07.2020 geändert.
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