Betrugstaten mithilfe der Übermittlung fremder Ausweise über das Internet
Der Angeklagte hatte auf einem Onlinemarkt hochwertige Uhren angeboten. Er sendete den Kaufinteressenten elektronische Dateien fremder Personalausweise, um sie über seine Identität zu täuschen. Diese überwiesen vorab den Kaufpreis in Höhe von jeweils etwa 6.000 Euro, ohne jemals eine Uhr zu erhalten. Bei der Telekom kaufte der Angeklagte ferner fünf iPhone X im Wert von insgesamt rund 6.000 Euro und legte nach einer Anzahlung in Höhe von knapp 1.000 Euro einen gefälschten Übernahmevertrag eines unbeteiligten Rumänen mitsamt einer Kopie von dessen Identitätskarte vor. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Betrugs und Missbrauchs von Ausweispapieren in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Der Betrüger wehrte sich gegen diese Strafe vergeblich vor dem Bundesgerichtshof.
Alte Rechtsprechung ist überholt
1964 entschied der 4. Strafsenat noch, dass nur die Vorlage eines fremden Ausweispapiers im Original nach § 281 StGB strafbar sei. Diese Rechtsprechung ist dem 5. Senat zufolge nun durch den elektronischen Rechtsverkehr überholt worden. Wesentlich sei, dass der Täter die Urkunde der zu täuschenden Person zur Kenntnis bringe, also deren sinnliche Wahrnehmung ermögliche - so habe schon das Reichsgericht geurteilt. Dafür genüge eine Fotokopie des Ausweises. Auch eine händische Übergabe des Papiers sei für den Gebrauch nicht erforderlich, vielmehr genüge wegen der Veränderung der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen bereits die Übermittlung einer Datei.
Schutz des Rechtsverkehrs
Heutzutage ist es laut BGH üblich, auch digitale Kopien von Identitätspapieren über das Internet zu versenden. Daran habe der Rechtsverkehr ein besonderes Interesse, das geschützt werden müsse. Der Geschäftspartner vertraue besonders darauf, dass nur derjenige zum Identitätsnachweis ein amtliches Ausweispapier nutze, der berechtigter Inhaber ist, erklärte der 5. Strafsenat. Dieses Vertrauen werde beeinträchtigt, wenn der Absender als angeblich berechtigter Besitzer das Ausweispapier eines anderen durch Übersendung oder Vorlage einer elektronischen Bilddatei/Kopie nutze: Der Adressat wird über die Identität seines Gegenübers getäuscht, so der BGH.