Dienstag, 11.7.2023
Keine Erstattung von Kosten des Terminsvertreters als Auslagen des Hauptbevollmächtigten

Beauftragt ein Rechtsanwalt im eigenen Namen einen Terminsvertreter, sind dessen Kosten nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig. Zugleich hat der Bundesgerichtshof erneut betont, dass gesetzliche Gebühren für einen Unterbevollmächtigten nur dann festgesetzt werden können, wenn dieser zumindest im Namen der Partei beauftragt wurde.

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