Montag, 20.2.2023
Keine Rückforderung von SGB-II-Leistungen nach Ausbildungsabbruch als "Jugendsünde"

Ein Langzeitarbeitsloser muss trotz Ausbildungsabbruchs über mehrere Jahre gewährte Grundsicherungsleistungen nicht zurückzahlen. Der Abbruch der Ausbildung sei nach mehr als dreieinhalb Jahren nicht mehr kausal für den Leistungsbezug, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Zudem sei die Rückforderung erheblicher Beträge wegen einer typischen "Jugendsünde" unverhältnismäßig.

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