Das Anti-Globalisierungsnetzwerk Attac kann die Steuervorteile, die gemeinnützigen Körperschaften zustehen, nicht in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof betont in seiner Folgeentscheidung zu seinem "Attac-Urteil" von Anfang 2019 erneut, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck im Sinn des § 52 AO ist. Attac hat bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen.
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