Inländische Apotheken dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen versprechen und gewähren. Die arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Preisbindung dienten vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls und seien nicht unverhältnismäßig, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Die Preisbindung sei auch nicht wegen ihrer Nichtgeltung für ausländische EU-Versandapotheken unverhältnismäßig.
Mehr lesen