Eine Vereinbarung per AGB, die dem Architekten erlaubt, das von ihm umgebaute Haus für die Anfertigung von Aufnahmen auch nach Beendigung des Auftrags zu betreten, ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Klausel den Bauherrn unangemessen benachteiligt, weil seine Interessen bei der Frage, ob Zutritt gewährt werden muss, nicht berücksichtigt worden sind. Auch das Urheberrecht verleihe dem Architekten kein Zugangsrecht, wenn er kein Werk geschaffen habe.
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