Ein Architekt, der eine der Interessenlage des Auftraggebers entsprechende Skontoklausel für Bauverträge entwirft und diese zur Verwendung mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung stellt, verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das BGH-Urteil könnte weitreichende Folgen haben.
Mehr lesen