Nach Ansicht des AGH Baden-Württemberg steht eine dreiseitige Vereinbarung zur Übernahme des Arbeitsverhältnisses einem Betriebsübergang gleich – ein Widerruf der Zulassung als Syndikusanwalt sei nicht notwendig. Die Berufung zum BGH ließ der AGH im Interesse einer abschließenden Klärung zu.
Mehr lesen