Zulassung als Syndikusanwältin bleibt: Dreiseitiger Übergang des Arbeitsverhältnisses

Nach Ansicht des AGH Baden-Württemberg steht eine dreiseitige Vereinbarung zur Übernahme des Arbeitsverhältnisses einem Betriebsübergang gleich – ein Widerruf der Zulassung als Syndikusanwalt sei nicht notwendig. Die Berufung zum BGH ließ der AGH im Interesse einer abschließenden Klärung zu.

Eine Syndikusrechtsanwältin arbeitete bei einem Unternehmen als Legal Officer. Sie wechselte in Absprache mit ihrem bisherigen Arbeitgeber zu einem verbundenen Unternehmen und alle Beteiligten schlossen eine dreiseitige Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber überging. Danach sollte sie zwar auch Leitungsaufgaben übernehmen, aber im Wesentlichen behielt sie ihre bisherige Tätigkeit bei. Bei der Rechtsanwaltskammer zeigte sie die Änderung an und beantragte, ihre Zulassung aufrechtzuerhalten.

Die Kammer kam dem nach und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Dagegen wandte sich eine Rentenversicherung – sie forderte, die Anwältin müsse mit Wechsel zu dem neuen Unternehmen erneut zugelassen werden. Sie scheiterte mit ihrem Antrag vor dem Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg.

Übernahme mit Betriebsübergang vergleichbar

Der AGH (Urteil vom 17.11.2023 – AGH 5/2023 II) bestätigte die Vorgehensweise der Kammer vollumfänglich: Die Zulassung musste weder nach § 46b Abs. 2 BRAO widerrufen noch nach § 46b Abs. 3 BRAO auf das neue Arbeitsverhältnis erstreckt werden. Vielmehr bestehe sie mit dem dreiseitigen Übernahmevertrag unverändert wie nach einem Betriebsübergang oder einer Verschmelzung fort. Die Stuttgarter Richterinnen und Richter betonten, dass es hier gerade nicht – wie bei einem regulären Arbeitsplatzwechsel – zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme, sondern es fortbestehe. Es mache keinen Unterschied, ob der Übergang gesetzlich wie nach § 613a BGB (Betriebsübergang) oder durch Rechtsgeschäft vollzogen werde. Wesentlich sei der Wille aller Beteiligten, das Arbeitsverhältnis unverändert fortzuführen.

Entgegen der Ansicht der Rentenversicherung widerspricht dem laut AGH auch nicht die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag zu ändern. Denn die BRAO sehe die Aufrechterhaltung der Zulassung bei geringfügigen Änderungen, wie etwa bei der Vergütung, durchaus vor. Seien die Änderungen hingegen wesentlich, müsse nach § 46b Abs. 3 BRAO geprüft werden, ob die Zulassung auf diese Änderungen erstreckt werden könne.

Die Rechtsanwaltskammer ist laut dem AGH auch befugt, festzustellen, dass die Zulassung aufrechterhalten wird. Einen solchen Bescheid sieht die BRAO im Gegensatz zur Zulassung, deren Widerruf und eine Erstreckung zwar nicht ausdrücklich vor, kann aber im Wege der Auslegung den §§ 46a und 46b BRAO auch entnommen werden. Dieser Bescheid sei für die Rentenbehörde auch bindend. 

Redaktion beck-aktuell, rw, 30. November 2023.