Fahrradkuriere können von ihrem Arbeitgeber ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein Smartphone verlangen. Wie das Bundesarbeitsgericht heute entschieden hat, sind dies erforderliche Arbeitsmittel, auf die nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Arbeitsvertrag verzichtet werden kann. Zumindest muss das Unternehmen den Zweiradstramplern dann einen angemessenen Ausgleich zahlen.
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