Um eine Verhandlung in Anwesenheit seiner Partei zu erzwingen, beantragte ein Anwalt im Einspruchstermin nur die Verlegung. Das Risiko zahlte sich nicht aus: Das zweite VU war laut BGH richtig – eine zwingende Notwendigkeit für die Anwesenheit des Geschäftsführers sei nicht ersichtlich.
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