Donnerstag, 30.11.2023
Zweites VU: Keine Terminsverlegung bei Verhinderung der anwaltlich vertretenen Partei

Um eine Verhandlung in Anwesenheit seiner Partei zu erzwingen, beantragte ein Anwalt im Einspruchstermin nur die Verlegung. Das Risiko zahlte sich nicht aus: Das zweite VU war laut BGH richtig – eine zwingende Notwendigkeit für die Anwesenheit des Geschäftsführers sei nicht ersichtlich.

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