Hat ein Anwalt einen rechtsschutzversicherten Mandanten über die Erfolgschancen einer Klage nicht richtig aufgeklärt, greift ein Anscheinsbeweis für beratungsgerechtes Verhalten nur dann ein, wenn die Klage objektiv aussichtslos war. Das ist laut BGH nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen, wenn eine maßgebliche Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt war.
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