Das Ansammlungsverbot nach der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 27.03.2020 basierte auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und verstieß nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat nach dem 4. (vgl. BeckRS 2021, 1231) jetzt auch der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm entschieden.
Mehr lesenDas "Ansammlungsverbot" nach der im Frühjahr 2020 geltenden nordrhein-westfälischen Corona-Verordnung basierte auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und verstieß nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und zwei Bußgelder wegen Verstößen gegen das Verbot im Wesentlichen bestätigt.
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