Bußgelder wegen Verstoßes gegen Corona-Ansammlungsverbot bestätigt

Das "Ansammlungsverbot" nach der im Frühjahr 2020 geltenden nordrhein-westfälischen Corona-Verordnung basierte auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und verstieß nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und zwei Bußgelder wegen Verstößen gegen das Verbot im Wesentlichen bestätigt.

Bußgelder wegen Verstoßes gegen Ansammlungsverbot verhängt

Die Betroffenen hielten sich im Frühjahr 2020 jeweils mit zwei weiteren Personen aus fremden Haushalten im öffentlichen Raum auf. In dem einen Fall ging der Betroffene mit den anderen beiden Personen durch eine Gasse in Richtung der Stadtmitte von Brakel, wobei sie einen Abstand von mindestens 1,50 Metern nicht einhielten. In dem anderen Fall stand der Betroffene mit den anderen beiden Personen auf einem Parkplatz in Bad Salzuflen neben einem Pkw eng beisammen. Beide Betroffene wurden amtsgerichtlich wegen Verstoßes gegen die nordrhein-westfälische Corona-Verordnung in der damaligen Fassung zu einer Geldbuße von 230 beziehungsweise 200 Euro verurteilt. Die Betroffenen legten jeweils Rechtsbeschwerde ein.

OLG: Ansammlungsverbot fußt auf ausreichender Ermächtigungsgrundlage

Das OLG hat die amtsgerichtlichen Entscheidungen im Wesentlichen bestätigt. Das "Ansammlungsverbot" in § 12 der Corona-Verordnung a.F. finde eine ausreichende gesetzliche Grundlage in den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (§§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG a.F.). Weder die Corona-Verordnung a.F. noch das Infektionsschutzgesetz verstießen gegen höherrangiges Recht.

Nicht nur zufälliges Zusammenkommen

In beiden Fällen habe es sich auch um eine "Zusammenkunft oder Ansammlung" im Sinne des § 12 der Corona-Verordnung a. F. gehandelt. Denn hiervon sei jedes Zusammenkommen einer Mehrzahl von Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung erfasst. Von einem zufälligen Zusammenkommen im öffentlichen Raum, das nicht ausgereicht hätte, könne hier nicht ausgegangen werden.

Unterschreitung des Mindestabstands keine Tatbestandsvoraussetzung

Ein Verstoß gegen das Ansammlungsverbot nach § 12 der Corona-Verordnung a.F. erfordere nicht, dass ein Mindestabstand von 1,50 Meter tatsächlich unterschritten wurde. Ein Verstoß gegen das Ansammlungsverbot liege nur dann nicht vor, wenn die einzelnen Personen derart räumlich voneinander getrennt sind, dass von vornherein eine Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands sicher zu verneinen ist. Letzteres könne in beiden Fällen nicht angenommen werden. Im ersten Fall erachtete das OLG allerdings nur eine Geldbuße von 200 Euro für schuldangemessen.

OLG Hamm , Beschluss vom 28.01.2021 - 4 RBs 446/20

Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2021.