Ist für einen bestimmten Tag Altersfreizeit fest vereinbart, wird dieser nicht durch einen Urlaubsantrag nachträglich zum Arbeitstag. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Arbeitspflicht für diesen Tag dann entfallen ist. Arbeitnehmer seien daher nicht verpflichtet, für bewilligte Altersfreizeiten zusätzlich Urlaubstage zu verwenden.
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