Freitag, 20.5.2022
Keine Rückwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags

Eine tarifvertragliche Allgemeinverbindlicherklärung (AVE), die zur Heilung ihrer unwirksamen Vorgängerin erlassen wird, setzt mangels gesetzlichen Heilungsverfahrens grundsätzlich voraus, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt ihres Erlasses ebenso gegeben sind wie die Einhaltung der erforderlichen Verfahrensschritte. Ein Rückgriff auf Teile des vorherigen Verfahrens scheidet laut Bundesarbeitsgericht regelmäßig aus. Dies könne zur Unwirksamkeit führen.

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