Donnerstag, 2.2.2023
Kleiner Kfz-Betrieb in allgemeinem Wohngebiet unzulässig

Auch eine im Nebenerwerb inhabergeführte Kfz-Werkstatt mit Betrieb an nur einem Tag in der Woche ist bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens komme es wegen des gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke.

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