Kleiner Kfz-Betrieb in allgemeinem Wohngebiet unzulässig

Auch eine im Nebenerwerb inhabergeführte Kfz-Werkstatt mit Betrieb an nur einem Tag in der Woche ist bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens komme es wegen des gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke.

Kfz-Werkstatt im allgemeinen Wohngebiet?

Der Kläger beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung seiner Garage in eine Kfz-Werkstatt mit einer Hebebühne und einem Hol- und Bringservice. Die Bauaufsichtsbehörde verweigerte die Baugenehmigung, da ein Kfz-Betrieb im allgemeinen Wohngebiet generell unzulässig sei. Auf die Ausgestaltung des konkreten Betriebs komme es bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit nicht an. Der Kläger findet hingegen, dass sehr wohl auf die konkrete Ausgestaltung des Kfz-Betriebs als kleine, nicht störende Unternehmung abzustellen sei. Diese lasse sich in die dörfliche Struktur der Gemeinde mit Wohngebäuden und Gewerbebetrieben ohne weiteres einordnen.

VG verweist auf gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters

Das VG wies die Klage ab. Die Kfz-Werkstatt füge sich seiner Art nach nicht in die von Wohngebäuden geprägte nähere Umgebung ein, die hier nicht das gesamte Dorf umfasse. Mit Blick auf seine immissionsträchtigen Auswirkungen sei ein Kfz-Betrieb typischerweise geeignet, den bestehenden Wohngebietscharakter als solchen zu beeinträchtigen. Wegen des gesetzlich vorgegebenen Schutzes des Gebietscharakters komme es bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke.

Auch kleiner Nebenerwerbsbetrieb erfasst 

Der kleine Nebenerwerbsbetrieb des Klägers stelle auch nicht eine eigene Betriebsform unter den Kfz-Werkstätten dar. Die von dem Betrieb ausgehenden Auswirkungen seien auch in geringerem Umfang städtebauplanerisch nicht für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, das in erster Linie dem Wohnen und daneben nur nicht störenden Nutzungen vorbehalten sei. Die geplanten Arbeitszeiten in den Abendstunden und an Samstagen würden in besonderer Weise dem Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebiets zuwiderlaufen.

VG Mainz, Urteil vom 10.01.2023 - 3 K 121/22

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2023.

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