Ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kommt bei einer rund 36-jährigen Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin überwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umstände, dass die Antragstellerin bald 60 Jahre alt ist und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB nicht in Betracht. Diese Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt.
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