Nach langjähriger Alleinverdienerehe keine Beschränkung des Unterhalts

Ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kommt bei einer rund 36-jährigen Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin überwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umstände, dass die Antragstellerin bald 60 Jahre alt ist und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB nicht in Betracht. Diese Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt.

Ehefrau hat nie gearbeitet

Die Beteiligten stritten um rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalt. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie haben 1983 die Ehe geschlossen und leben seit 2016 voneinander getrennt. Die Ehe, aus der drei, zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde 2019 geschieden. Es handelte sich um eine sogenannte Alleinverdienerehe, das heißt, die 1960 geborene Antragstellerin hatte während der Ehezeit nicht gearbeitet, sondern sich maßgeblich um die Kindererziehung gekümmert. Sie erzielt keine eigenen Einkünfte. Zwar hat sie in Kasachstan eine Ausbildung zur Postbotin absolviert, diesen Beruf indes nie ausgeübt. Zur von der Antragstellerin behaupteten krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit hat das Gericht zwei Sachverständigengutachten eingeholt.

Ehegattenunterhalt in Form des Elementarunterhalts wegen Krankheit zugestanden

Das Familiengericht hat den Anträgen überwiegend stattgegeben. Die Antragstellerin könne vom Antragsgegner Ehegattenunterhalt in Form des Elementarunterhalts wegen Krankheit sowie in Form des Krankenvorsorgeunterhalts verlangen. Gemäß § 1572 Nr. 1 BGB könne ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Die Krankheit brauche nicht "ehebedingt" zu sein. Ausreichend sei die Kausalität für die Nichterwerbstätigkeit des Bedürftigen. Da alle im Rahmen der Vorschrift genannten Beeinträchtigungen den Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB vermitteln, sei allein maßgeblich, dass eine Einschränkung vorliegt, die zur Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt. Erforderlich sei ein objektiv fassbarer, regelwidriger Körper- und Geisteszustand, der länger andauert und der ärztlichen Behandlung bedarf und (teilweise oder ganz) die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Gericht verneint reelle Erwerbschance auf dem Arbeitsmarkt 

Vor diesem Maßstab könne von der Antragstellerin jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Scheidung wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Wie nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I., dass sich das Gericht insofern zu eigen macht, feststeht, leide die Antragstellerin an diversen Beeinträchtigungen. Aus neurologischer Sicht wäre hiernach eine Tätigkeit in Wechselschicht, nicht aber in Nachtschicht, in Form leichter bis mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Sitzen, zeitweise auch im Gehen und Stehen zumutbar. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B., dass sich das Gericht ebenfalls insofern zu eigen macht, bestünden zusätzlich diverse orthopädische Diagnosen. Hiernach sei die Antragstellerin aufgrund orthopädischer Leiden bis auf Weiteres nicht in der Lage, drei Stunden täglich wettbewerbsmäßig tätig zu sein. Nach alledem stand für das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen und in der Zusammenschau beider Gutachten mit hinreichender Sicherheit fest, dass bei verständiger Würdigung eine reelle Erwerbschance auf dem Arbeitsmarkt für die Antragstellerin bis auf Weiteres nicht besteht. Zwar hätten sich die Sachverständigen nicht bis an die Grenze des Absurden zu allen denkbaren Formen der Erwerbstätigkeit ausdrücklich und unter Hinzuziehung von Beispielen geäußert. Dies ist nach Auffassung des Gerichts indes auch gar nicht erforderlich. Denn bei verständiger Würdigung ergebe sich anhand der dargestellten Krankheitsbilder bereits, dass keine Erwerbsfähigkeit besteht.

Weder Herabsetzung noch zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs

Im Hinblick auf die rund 36-jährige Ehedauer und die Tatsache, dass es sich um eine Alleinverdienerehe handelt, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin überwiegend betreut wurde, sowie in Ansehung der Umstände, dass die Antragstellerin bereits 60 Jahre alt und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, komme eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578 b BGB offensichtlich nicht in Betracht. Umstände, aus denen sich ausnahmsweise dennoch eine Unbilligkeit der unbegrenzten Dauer der Unterhaltspflicht ergeben könnten, seien von Antragsgegnerseite weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Entscheidung des AG ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Antragsgegners hat das Pfälzische OLG zurückgewiesen.

AG Frankenthal

Redaktion beck-aktuell, 21. Oktober 2021.