Freitag, 13.11.2020
Täuschung über Anbieter markenrechtlich erlaubt

Der Amazon-Marktplatz darf dem Verbraucher zumindest gemessen am Markenschutzrecht vortäuschen, dass Vorwerk seine Produkte über diese Plattform anbietet. Dieses Verhalten ist jedenfalls insoweit nicht verboten, da es die Marke "Vorwerk" nicht beeinträchtigt. Das hat der Bundesgerichtshof am 15.10.2020 entschieden.

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