Mittwoch, 24.11.2021
Gebäude mit Terrasse und Lichtkuppel ist keine Garage

Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat deshalb mit einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung den Bauherrn zur Beseitigung dieses unterhalb des Grenzabstands errichteten Gebäudes verurteilt. Grenzgaragen müssen die geltenden Abstandsregeln nicht einhalten.

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