Wenn ein Händler für seine Produkte mit einem Rabatt wirbt, so muss für Verbraucher klar und eindeutig sein, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Eine überfrachtete Darstellung unter Nennung mehrerer Preise kann dem laut OLG Nürnberg entgegenstehen.
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