Donnerstag, 8.7.2021
Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

Das Verbot des gewerbsmäßigen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts (§ 34 Abs. 4 GewO) erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über den Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

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