Kfz-Ankauf mit Rücktrittsrecht für Verkäufer und Rückmiete
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das von seinen Kunden Kraftfahrzeuge ankauft. Gleichzeitig mieten die Kunden das jeweils verkaufte Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum. Ihnen wird ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt, das nur bis zur Beendigung des Mietvertrags ausgeübt werden kann. Mit dessen Ablauf erlischt auch das Rücktrittsrecht.
VGH sah keinen Ankauf mit Gewährung eines Rückkaufsrechts
Das Landratsamt untersagte dieses Geschäftsmodell. Die hiergegen erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos (BeckRS 2016, 114499). Der Verwaltungsgerichtshof hob das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den angefochtenen Bescheid auf (BeckRS 2020, 19000). Bei verfassungskonformer Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO werde die Tätigkeit der Klägerin nicht von dieser Norm erfasst, da die Verbindung eines Kaufvertrags und eines Mietvertrags nicht als Ankauf mit Gewährung eines Rückkaufsrechts im Sinne der Vorschrift angesehen werden könne.
BVerwG: Geschäftsmodell unzulässig
Das BVerwG hat das Berufungsurteil geändert und die Klageabweisung bestätigt. Entgegen der Auffassung des VGH verstoße das Geschäftsmodell der Klägerin gegen § 34 Abs. 4 GewO. Dieses gesetzliche Verbot erfasse sämtliche Vertragsgestaltungen, bei denen ein gewerblicher Ankäufer zwar den Rückerwerb der Sache ermögliche, für dessen Verwirklichung aber zusätzliche, über einen bloßen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen des Verkäufers erforderlich seien.
Umgehung der Pfandleihvorschriften zu besorgen
Denn in allen diesen Fällen bestehe das Risiko, dass der gewerbliche Käufer - ohne an die für Pfandleiher und Pfandvermittler geltenden Einschränkungen gebunden zu sein - nach einem Scheitern des Rückerwerbs als Eigentümer frei über die Kaufsache verfügen und sich durch eine Vertragsgestaltung, die zu seinen Gunsten von den Pfandleihvorschriften abweiche, erhebliche Gewinne auf Kosten des Verkäufers (Kunden) verschaffen kann. Vor der daraus folgenden Gefahr einer Umgehung der restriktiven Vorschriften für das Pfandleihgewerbe solle § 34 Abs. 4 GewO gerade schützen.
Bestimmtheitsgebot gewahrt
Dieses Verständnis der Norm steht laut BVerwG mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgebot, im Einklang. Das Verbot richte sich zudem in persönlicher Hinsicht an jedermann, nicht nur an Pfandleiher oder Pfandvermittler.