In den sogenannten Dieselfällen kann der Käufer ein vom Dieselskandal betroffenes Kfz auch behalten und als "kleinen" Schadenersatz die Differenz zwischen einem höheren Kaufpreis und einem gegebenenfalls niedrigeren Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags beanspruchen. Dies bekräftigt der vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Anschluss an eine Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 06.07.2021 (ZIP 2021, 1763).
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