Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss einer ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen in § 1906a BGB nicht zur Entscheidung angenommen. Es sei zunächst Sache der Fachgerichte, sich mit der Auslegung der Vorschrift zu befassen. Ein inzwischen verstorbener Demenzkranker hatte erreichen wollen, dass ihm seine Medikamente auch im Pflegeheim zwangsweise verabreicht werden dürfen.
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