Mittwoch, 10.11.2021
Teurer Ausstieg aus Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits zweimal die Gegenwertbestimmungen der VBL bei Ausscheiden eines Beteiligten für unwirksam erklärt hat, ist der dritte Versuch überwiegend geglückt: Nur die Vorschrift zur Reinverzinsung und zur Ausübungsfrist für verschiedene Modelle der Gegenwertzahlung haben in Karlsruhe keinen Bestand.

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