Nachdem der Bundesgerichtshof bereits zweimal die Gegenwertbestimmungen der VBL bei Ausscheiden eines Beteiligten für unwirksam erklärt hat, ist der dritte Versuch überwiegend geglückt: Nur die Vorschrift zur Reinverzinsung und zur Ausübungsfrist für verschiedene Modelle der Gegenwertzahlung haben in Karlsruhe keinen Bestand.
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