Montag, 1.8.2022
Anforderung an Darlegung der Insolvenzreife

Um die Zahlungsunfähigkeit darzulegen, muss keine Liquiditätsbilanz vorgelegt werden, wenn Erstere auch anders belegt werden kann. Dem Bundesgerichtshof genügt es, wenn der Liquiditätsstatus auf den Stichtag mit einem zusätzlichen Finanzplan für die folgenden drei Wochen, in dem tagesgenau Ein- und Auszahlungen gegenübergestellt werden, vorgelegt wird. Ergeben sich hieraus Unterdeckungen von über 10%, ist die Zahlungsunfähigkeit ausreichend belegt.

Mehr lesen