Mittwoch, 18.11.2020
Wohnungsdurchsuchung zwecks Abschiebung um 4.30 Uhr unzulässig

Ausländerbehörden sind nicht berechtigt, eine Wohnung um 4.30 Uhr morgens zu durchsuchen, um einen Ausländer zum Zweck seiner Abschiebung aufzufinden. Der Schutz vor nächtlichen Wohnungsdurchsuchungen erstrecke sich im Regelfall auf die Zeit von 4.00 bis 6.00 Uhr morgens, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Organisatorische Gründe wie beispielsweise der frühe Start des Abschiebeflugs rechtfertigten kein nächtliches Betreten oder gar Durchsuchen..

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