Asylbewerber, die gegen ihre Wohnsitzauflage verstoßen, haben keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen im Kirchenasyl, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Diese gibt es nur, wenn sie in das zugewiesene Wohngebiet zurückkehren, selbst wenn sie dafür das Kirchenasyl verlassen müssen.